|
"Hundeführerschein"
"Hundeführerschein - Grundwissen Gefahrenvermeidung
im Umgang mit Hunden"
Das neue Gefahrenhundegesetz (GefHG) Schleswig-Holstein und
Hamburg sieht vor, dass in Zukunft alle Halter und
Aufsichtspersonen von gefährlichen Hunden einen Nachweis darüber
erbringen müssen, dass sie ihren Hund so halten und führen können,
dass von diesem voraussichtlich keine Gefahr für die öffentliche
Sicherheit ausgeht (Sachkundenachweis).
Für Leute
die Mitglied in einem dem VDH angeschlossenen Verband sind und
bereits die Begleithundprüfung gemacht haben, entfällt der
Hundeführerschein.
Die
Gehorsamsübung bei der Prüfung zum Hundeführerschein ist ähnlich
der BH Prüfung.
Gefährliche Hunde im Sinne des GefHG sind:
1. Pitbull-Terrier, American Staffordshire-Terrier,
Staffordshire-Bullterrier, Bullterrier und Mischlinge dieser
Rassen.
2. Hunde die vom Ordnungsamt als individuell gefährlich
eingestuft wurden, weil sie z.B. einen Menschen gebissen haben,
ein anderes Tier gebissen/getötet haben oder anderes gefährliches
Verhalten zeigen (z.B. Radfahrer jagen)
Der Sachkundenachweis ist eine Bescheinigung über eine
erfolgreiche Teilnahme an einem Kurs, in welchem Teilnehmern das
notwendige Wissen über den Umgang mit Hunden vermittelt wird. Der
Kurs endet mit einer Prüfung - ist diese bestanden, erhält der
jeweilige Teilnehmer darüber eine Bescheinigung, den
Sachkundenachweis.
Kurse zum Erwerb des Sachkundenachweis, auch "Hundeführerschein"-Kurse
genannt, dürfen nur von speziell ausgebildeten Personen
abgehalten werden. "Hundeführerschein"-Kurse gibt es
z.B. von der Tierärzteschaft, vom VDH und BHV.
Die Tierärzteschaft hat einen behördlich anerkannten
"Hundeführerschein"-Kurs ausgearbeitet, den
"HUNDEFÜHRERSCHEIN - GRUNDWISSEN GEFAHRENVERMEIDUNG IM
UMGANG MIT HUNDEN".
Auch wenn sie keinen Sachkundenachweis im Sinne des GefHG
benötigen, ist die Teilnahme an dem Kurs "HUNDEFÜHRERSCHEIN
- GRUNDWISSEN GEFAHRENVERMEIDUNG IM UMGANG MIT HUNDEN"
empfehlenswert. Möglichst viele Hundehalter sollten auf
freiwilliger Basis lernen, wie sie ihren Hund unter Kontrolle
bringen, denn jeder Hund kann beißen, und eine große Zahl an Bißverletzungen
fügen Hunde ihrer eigenen Familie zu. Nicht weil diese Hunde böse
sind, sondern weil wir Menschen eklatante Fehler im Umgang mit
Hunden machen. Um Gefahren für uns und andere zu vermeiden,
brauchen wir fundiertes Wissen.
Gerade wenn Sie sich demnächst einen Hund anschaffen
wollen, ist der Besuch des "Hundeführerschein"-Kurses
sinnvoll, denn Sie erhalten das Rüstzeug, mit ihrem zukünftigen
Hund richtig umzugehen und Gefahrensituationen zu vermeiden. Der
"HUNDEFÜHRERSCHEIN - GRUNDWISSEN GEFAHRENVERMEIDUNG IM
UMGANG MIT HUNDEN" legt den Schwerpunkt auf den theoretischen
Teil zur Vorbeugung, Erkennung und Abwehr von Gefahren im Umgang
mit Hunden. Er stellt eine gleichwertige Ergänzung zur
praktischen Ausbildung z.B. in der Hundeschule dar, denn er
vermittelt ihnen umfangreiches Wissen über das Verhalten und die
Erziehung des Hundes.
Der
Hamburger Senat hat am 27.09.2005 den Entwurf für das
neue
Hundegesetz beschlossen.
Die wichtigsten Bestimmungen des Gesetzentwurf sind:
- Einführung einer generellen Chippflicht, um Hunde
jederzeit eindeutig identifizieren zu können.
- Errichtung eines zentralen Hunderegisters zur
Erfassung der Halter-Daten, Chipnummer,
Versicherungsnachweis, Rasse, Geschlecht und
Geburtsdatum des Hundes, Verstöße gegen
Rechtsvorschriften, etc.
- Verpflichtung zum Abschluss einer
Haftpflichtversicherung (Mindestversicherungssumme: 1
Mio.€), um die Schadenregulierung zu verbessern.
- Allgemeine Anleinpflicht. Ausgenommen sind Hunde,
deren Halter einen "Hundeführerschein"
besitzen. Diese Befreiung ist möglich durch eine
erfolgreich absolvierte Gehorsamsprüfung.
- Halsbandpflicht mit Halterangaben.
- Hundekot muß aufgenommen und ordnungsgemäß
entsorgt werden.
- Beibehaltung der Leinen- und Maulkorbpflicht für
alle als gefährlich eingestuften Hunde.
- Bußgelder können bis zum 50.000 € erhoben
werden.
Weitere Vorschriften für das Halten und Führen von
Hunden können Sie im Gesetzentwurf zum neuen
Hundegesetz des Senats nachlesen. Details über Kosten
und Gebühren für Hundehalter sowie über Ausnahmen
und Übergangsfristen können Sie in der Pressemitteilung
vom 27.09.05 der Gesundheitsbehörde nachlesen.
|
2.Gerichtsurteile
zum Thema
Nichtanleinen von Hunden
Beißen sich Hunde gegenseitig, bedeutet
dies im Regelfall, dass der eine Hundehalter für die Verletzungen
(Behandlungskosten) des Hundes des anderen Halters aufkommen muss,
beziehungsweise die Behandlungskosten gegeneinander aufgehoben
werden. War aber der eine Hund angeleint und der andere nicht, so
gilt ein anderer Haftungsverteilungsmaßstab. In diesem Fall trägt
der Halter des nicht angeleinten Hundes die Kosten für die tierärztliche
Behandlung des anderen Tieres alleine (Urteil des Amtsgerichts
Frankfurt am Main, Aktenzeichen: 32 C 4500/94-39).
Ein Hundehalter, der drei ausgewachsene
Schäferhunde ausführt, diese nicht anleint und auch keine Leinen
bei sich führt, um im Notfall die Hunde anleinen zu können,
handelt fahrlässig. Wird in einer solchen Situation ein Jogger
von einem dieser drei Tiere angefallen und verletzt, macht sich
der Hundehalter einer fahrlässigen Körperverletzung schuldig.
Dies gilt erst recht, wenn dem Hundehalter die Aggressivität des
einen Tieres bekannt war und gerade auch dieses Tier unvermittelt
und plötzlich den Jogger angegriffen hat (Urteil des Amtsgerichts
Aachen, Aktenzeichen: Gs 50/94).
Das Oberlandesgericht (OLG) München hat
jedoch darauf hingewiesen, dass ein verkehrssicherer Hund auf öffentlichen,
nicht besonders belebten Straßen in der Regel nicht angeleint
werden muss. Verkehrssicher meint hierbei, dass der Hund auf das
Wort gehorcht und nicht schwerhörig ist. Eine Haftung komme dann
in Betracht, wenn ein solcher Hund außerhalb des Blickfeldes des
Halters frei herumläuft und der Halter nicht auf das Tier
einwirken kann. Vor dem Gericht verlangte eine Frau von einem
Hundehalter Schadensersatz, weil sie aus Furcht vor dessen nicht
angeleinten Hund flüchtete und sich verletzte. Die Richter wiesen
die Klage ab. Der Hund habe sich in unmittelbarer Nähe des
Halters befunden, weshalb die "Unberechenbarkeit tierischen
Verhaltens", die zur Haftung führt, nicht vorgelegen habe
(Urteil des OLG München vom 23.07.1999, Aktenzeichen: 21 U
6185/98).
|