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"Hundeführerschein"

 

"Hundeführerschein - Grundwissen Gefahrenvermeidung im Umgang mit Hunden"

 

Das neue Gefahrenhundegesetz (GefHG) Schleswig-Holstein und Hamburg sieht vor, dass in Zukunft alle Halter und Aufsichtspersonen von gefährlichen Hunden einen Nachweis darüber erbringen müssen, dass sie ihren Hund so halten und führen können, dass von diesem voraussichtlich keine Gefahr für die öffentliche Sicherheit ausgeht (Sachkundenachweis).

Für Leute die Mitglied in einem dem VDH angeschlossenen Verband sind und bereits die Begleithundprüfung gemacht haben, entfällt der Hundeführerschein.

Die Gehorsamsübung bei der Prüfung zum Hundeführerschein ist ähnlich der BH Prüfung.

 

Gefährliche Hunde im Sinne des GefHG sind:

1. Pitbull-Terrier, American Staffordshire-Terrier, Staffordshire-Bullterrier, Bullterrier und Mischlinge dieser Rassen.

2. Hunde die vom Ordnungsamt als individuell gefährlich eingestuft wurden, weil sie z.B. einen Menschen gebissen haben, ein anderes Tier gebissen/getötet haben oder anderes gefährliches Verhalten zeigen (z.B. Radfahrer jagen)

 

Der Sachkundenachweis ist eine Bescheinigung über eine erfolgreiche Teilnahme an einem Kurs, in welchem Teilnehmern das notwendige Wissen über den Umgang mit Hunden vermittelt wird. Der Kurs endet mit einer Prüfung - ist diese bestanden, erhält der jeweilige Teilnehmer darüber eine Bescheinigung, den Sachkundenachweis.

 

Kurse zum Erwerb des Sachkundenachweis, auch "Hundeführerschein"-Kurse genannt, dürfen nur von speziell ausgebildeten Personen abgehalten werden. "Hundeführerschein"-Kurse gibt es z.B. von der Tierärzteschaft, vom VDH und BHV.

Die Tierärzteschaft hat einen behördlich anerkannten "Hundeführerschein"-Kurs ausgearbeitet, den "HUNDEFÜHRERSCHEIN - GRUNDWISSEN GEFAHRENVERMEIDUNG IM UMGANG MIT HUNDEN".

 

Auch wenn sie keinen Sachkundenachweis im Sinne des GefHG benötigen, ist die Teilnahme an dem Kurs "HUNDEFÜHRERSCHEIN - GRUNDWISSEN GEFAHRENVERMEIDUNG IM UMGANG MIT HUNDEN" empfehlenswert. Möglichst viele Hundehalter sollten auf freiwilliger Basis lernen, wie sie ihren Hund unter Kontrolle bringen, denn jeder Hund kann beißen, und eine große Zahl an Bißverletzungen fügen Hunde ihrer eigenen Familie zu. Nicht weil diese Hunde böse sind, sondern weil wir Menschen eklatante Fehler im Umgang mit Hunden machen. Um Gefahren für uns und andere zu vermeiden, brauchen wir fundiertes Wissen.

 

Gerade wenn Sie sich demnächst einen Hund anschaffen wollen, ist der Besuch des "Hundeführerschein"-Kurses sinnvoll, denn Sie erhalten das Rüstzeug, mit ihrem zukünftigen Hund richtig umzugehen und Gefahrensituationen zu vermeiden. Der "HUNDEFÜHRERSCHEIN - GRUNDWISSEN GEFAHRENVERMEIDUNG IM UMGANG MIT HUNDEN" legt den Schwerpunkt auf den theoretischen Teil zur Vorbeugung, Erkennung und Abwehr von Gefahren im Umgang mit Hunden. Er stellt eine gleichwertige Ergänzung zur praktischen Ausbildung z.B. in der Hundeschule dar, denn er vermittelt ihnen umfangreiches Wissen über das Verhalten und die Erziehung des Hundes.

 


      Der Hamburger Senat hat am 27.09.2005 den Entwurf für das neue  

                                     Hundegesetz  beschlossen.

                      Die wichtigsten Bestimmungen des Gesetzentwurf sind:

  • Einführung einer generellen Chippflicht, um Hunde jederzeit eindeutig identifizieren zu können.

  • Errichtung eines zentralen Hunderegisters zur Erfassung der Halter-Daten, Chipnummer, Versicherungsnachweis, Rasse, Geschlecht und Geburtsdatum des Hundes, Verstöße gegen Rechtsvorschriften, etc.

  • Verpflichtung zum Abschluss einer Haftpflichtversicherung (Mindestversicherungssumme: 1 Mio.€), um die Schadenregulierung zu verbessern.

  • Allgemeine Anleinpflicht. Ausgenommen sind Hunde, deren Halter einen "Hundeführerschein" besitzen. Diese Befreiung ist möglich durch eine erfolgreich absolvierte Gehorsamsprüfung.

  • Halsbandpflicht mit Halterangaben.

  • Hundekot muß aufgenommen und ordnungsgemäß entsorgt werden.

  • Beibehaltung der Leinen- und Maulkorbpflicht für alle als gefährlich eingestuften Hunde.

  • Bußgelder können bis zum 50.000 € erhoben werden.

    Weitere Vorschriften für das Halten und Führen von Hunden können Sie im Gesetzentwurf zum neuen Hundegesetz des Senats nachlesen. Details über Kosten und Gebühren für Hundehalter sowie über Ausnahmen und Übergangsfristen können Sie in der Pressemitteilung vom 27.09.05 der Gesundheitsbehörde nachlesen.

 

2.Gerichtsurteile zum Thema

Nichtanleinen von Hunden

Beißen sich Hunde gegenseitig, bedeutet dies im Regelfall, dass der eine Hundehalter für die Verletzungen (Behandlungskosten) des Hundes des anderen Halters aufkommen muss, beziehungsweise die Behandlungskosten gegeneinander aufgehoben werden. War aber der eine Hund angeleint und der andere nicht, so gilt ein anderer Haftungsverteilungsmaßstab. In diesem Fall trägt der Halter des nicht angeleinten Hundes die Kosten für die tierärztliche Behandlung des anderen Tieres alleine (Urteil des Amtsgerichts Frankfurt am Main, Aktenzeichen: 32 C 4500/94-39).

Ein Hundehalter, der drei ausgewachsene Schäferhunde ausführt, diese nicht anleint und auch keine Leinen bei sich führt, um im Notfall die Hunde anleinen zu können, handelt fahrlässig. Wird in einer solchen Situation ein Jogger von einem dieser drei Tiere angefallen und verletzt, macht sich der Hundehalter einer fahrlässigen Körperverletzung schuldig. Dies gilt erst recht, wenn dem Hundehalter die Aggressivität des einen Tieres bekannt war und gerade auch dieses Tier unvermittelt und plötzlich den Jogger angegriffen hat (Urteil des Amtsgerichts Aachen, Aktenzeichen: Gs 50/94).

Das Oberlandesgericht (OLG) München hat jedoch darauf hingewiesen, dass ein verkehrssicherer Hund auf öffentlichen, nicht besonders belebten Straßen in der Regel nicht angeleint werden muss. Verkehrssicher meint hierbei, dass der Hund auf das Wort gehorcht und nicht schwerhörig ist. Eine Haftung komme dann in Betracht, wenn ein solcher Hund außerhalb des Blickfeldes des Halters frei herumläuft und der Halter nicht auf das Tier einwirken kann. Vor dem Gericht verlangte eine Frau von einem Hundehalter Schadensersatz, weil sie aus Furcht vor dessen nicht angeleinten Hund flüchtete und sich verletzte. Die Richter wiesen die Klage ab. Der Hund habe sich in unmittelbarer Nähe des Halters befunden, weshalb die "Unberechenbarkeit tierischen Verhaltens", die zur Haftung führt, nicht vorgelegen habe (Urteil des OLG München vom 23.07.1999, Aktenzeichen: 21 U 6185/98).

 

 

 

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